Storia del diritto germanico: differenze tra le versioni

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==Il diritto medioevale tedesco==
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===I ''[[Landfrieden]]''===
 
 
Per '''Landfrieden''' si intende un accordo che sancisce la rinuncia ad avvalersi della [[faida]], accordo che poteva aver applicazione solo per un determinato territorio (p. es: solamente per il ducato di Baviera), o per periodi particolari (per un anno a partire dall'emanazione del Landfrieden, oppure solamente per il periodo della quaresima), o per particolari categorie di persone (clerici, pellegrini, ecc...).
 
{{vedi anche|Landfrieden}}
 
===Lo Stadtrecht (il diritto cittadino)===
 
<!--'''Stadtrecht''' (vgl. [[Weichbild]]recht, siehe [[Wigbold]]), ursprünglich das kaiserliche oder landesherrliche [[Privileg|Privilegium]], wodurch eine ''[[Gemeinde]]'' zur ''[[Stadt]]'' erhoben wurde; dann Inbegriff der in einer Stadt gültigen '''Rechtssätze''', auch im Gegensatz zum '''[[Landrecht]]''', welches zumeist von der Landesherrschaft festgelegt wurde.
 
Das im mitteleuropäischen Raum übliche Stadtrecht geht vermutlich ursprünglich auf italienische Vorbilder zurück, die ihrerseits an den Traditionen der städtischen Selbstverwaltung der römischen Antike ausgerichtet waren.
 
Im heutigen deutschsprachigen Raum gibt es kein Stadtrecht mehr im eigentlichen Sinne, d.h. die Selbstverwaltung in den Städten regeln staatliche Grundsätze bzw. Gesetze der Bundesländer (vgl. [[Gemeindeordnung]]). Die Stadtrechtsverleihung, d.h. die Erhebung einer Gemeinde zur Stadt, wird in Deutschland heute ebenfalls von den Bundesländern ausgeübt und richtet sich primär nach den Aufgaben, die eine Gemeinde übernimmt bzw. übernehmen kann.
 
==Geschichte des Deutschen Stadtrechts==
Die '''Bedeutung des Deutschen Stadtrechts''' innerhalb des [[Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation|Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation]] als einer Voraussetzung der im internationalen Vergleich besonderen städtischen [[Autonomie]] sowie im Zusammenhang mit der deutschen [[Ostsiedlung]] im [[Mittelalter]] und nicht zuletzt die Vorbildlichkeit des Deutschen Stadtrechts für Stadt(neu)gründungen im osteuropäischen Raum, rechtfertigen eine Hervorhebung der deutschen Stadtrechtstradition gegenüber der Stadtrechtsgeschichte in anderen Gebieten.
 
Stadtrechte entstanden in Deutschland seit dem [[10. Jahrhundert]], und es wurden dadurch nicht nur Privatrechtsverhältnisse, sondern auch Gegenstände des öffentlichen Rechts [[norm]]iert. Oft wurde das Recht einer Stadt mehr oder minder vollständig von anderen rezipiert; so die Stadtrechte von [[Soest]], [[Dortmund]], [[Minden]], [[Münster (Westfalen)|Münster]] und anderen ''[[Westfalen|westfälischen]] Städten'', ganz besonders aber die Stadtrechte von [[Magdeburg]], [[Lübeck]] und [[Köln]]. Das Lübische Stadtrecht war dabei seinerseits vom [[Schrae|Soester Recht]] abgeleitet.
 
Das [[Lübisches Recht|Lübische Recht]] gewann die Küstenstriche von [[Schleswig (Land)|Schleswig]] ab bis zu den östlichsten deutschen Ansiedlungen, das [[Magdeburger Recht]] die Binnenlande bis nach [[Böhmen]], [[Schlesien]], die [[Slowakei]] und [[Polen]] hinein und verbreitete sich als [[Kulmer Recht]] über ganz [[Preußen]] im Sinne des [[Deutschordensland]]s. In Polen war das Magdeburger Stadtrecht das allgemein verbindliche.
 
Das Stadtrecht spielte eine '''wichtige Rolle bei der Deutschen Ostsiedlung''' im Mittelalter: Kolonisten wurden unter der Voraussetzung angeworben (oder siedelten eigenständig), dass sie in den von ihnen gegründeten Orten ihr eigenes Recht behalten konnten. Erst später wurden die Stadtrechte auch von Städten übernommen, deren Bevölkerung nicht (Ostpolen, Litauen, westliches Russland) oder nicht mehr deutschsprachig (Böhmen, Mähren u.ä.) war.
 
Vom heutigen Standpunkt aus ist bemerkenswert, dass eine geschlossene Ansiedlung durchaus in verschiedene Stadtrechtsgebiete aufgeteilt sein konnte. Zahlreiche heutige deutsche Städte sind aus solchen Ansiedlungen entstanden, die im Rechtssinne ursprünglich mehrere Städte umfassten (z.B. Hildesheim, Braunschweig).
 
Die '''Übernahme eines Stadtrechts''' bedeutete in der Regel die Anerkennung der abgebenden Stadt als [[Vorort (Begriffsklärung)|Rechtsvorort]]; z.B. war Magdeburg Rechtsvorort für die Städte mit Magdeburger Recht. Der dortige [[Schöffe]]nstuhl entschied damit über Rechtsunklarheiten in den mit dem Magdeburger Recht beliehenen Städten. So ist es u.a. auch zu erklären, dass bestimmte Stadtrechte unter verschiedenen Namen bekannt sind, obwohl sie ursprünglich aus derselben Quelle stammen: Der Name kennzeichnet dann nicht die ursprüngliche Rechtsherkunft, sondern den anerkannten '''Rechtsvorort'''.
 
Infolge der Umgestaltung der Territorialverhältnisse sowie der Rechtsbegriffe wurden '''Änderungen der Stadtrechte''' notwendig. So entstanden im Lauf des 15., 16. und 17. Jahrhundert an vielen Orten ''verbesserte Stadtrechte'', so genannte "Reformationen", wobei aber unter Einwirkung der Rechtsgelehrten mehr und mehr [[römisches Recht]] eingemischt wurde. Zuletzt mussten die alten Stadtrechte zugleich mit der eigenen Gerichtsbarkeit und der Autonomie der Städte bis auf dürftige Reste der Autorität der Landesherren weichen. Mit dem [[Reichsdeputationshauptschluss]] 1803 wurden auch fast alle bis dahin 51 [[Freie Reichsstadt|reichsfreien Städte]] [[Mediatisierung|mediatisiert]], also einer staatlichen Herrschaft unterstellt. Bei den übrigbleibenden freien Städten [[Frankfurt am Main|Frankfurt]], [[Bremen]], [[Hamburg]] und [[Lübeck]] wandelt sich das Stadtrecht letztlich in eigenstaatliches Recht um. Nur für das [[Familienrecht|Familien]]- und [[Erbrecht]] haben sich einzelne Satzungen der alten Stadtrechte (Statuten) bis zum Inkrafttreten des [[BGB]] am 1. Januar 1900 erhalten. Die heutigen Rechte der Städte Hamburg, Bremen und [[Berlin]] sind [[Landesrecht]]e.-->
 
==La recezione del diritto romano in Germania==
 
Nel [[1495]] l'Imperatore [[Massimiliano I del Sacro Romano Impero|Massimiliano I]] di Asburgo, su pressione della dieta di Worms, istituì il [[Reichskammergericht]], il [[Tribunale camerale dell'Impero]]. Questo consesso, con sede permanente a [[Francoforte sul Meno|Francoforte]] (quindi lontano dall'influenza dell'imperatore che risiedeva a [[Vienna]]) e poi a [[Spira]], diventò il supremo organo giudiziario dell'Impero.
Tale Tribunale era costituito da 16 assessori, di cui almeno 8 dovevano essere specialisti del [[diritto romano]], successivamente una tale formazione fu richiesta a tutti i membri).
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==Bibliografia==
 
* [[Alberto Jori]], ''Hermann Conring (1606-1681): Der Begründer der deutschen Rechtsgeschichte''. Mit Anhang "In Aristotelis laudem oratio prima" (Originalfassung) und "De Origine Juris Germanici" (Auszüge), Tübingen 2006
 
==La codificazione del diritto tedesco moderno==
 
[[Immagine:Reichsgesetzblatt 1896 Seite 195.png|thumb|Pubblicazione nel Foglio Ufficiale dell'Impero tedesco]]
[[Immagine:Bgb 1896.jpg|thumb|il ''Bürgerliches Gesetzbuch'' 1896]]
 
<!--Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten [[Deutsches Reich|Deutschen Reichs]] Rechtszersplitterung, es galt u. a. [[Gemeines Recht]], [[Allgemeines Landrecht]] (ALR), der [[Code civil]], [[Badisches Recht]] und [[Sächsisches BGB]].
 
Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen [[Anton Friedrich Justus Thibaut]] und [[Friedrich Carl von Savigny]] voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.
 
Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Reichstagsabgeordneten [[Johannes von Miquel|Miquel]] und [[Eduard Lasker|Lasker]] von der Nationalliberalen Partei eine Änderung der Reichsverfassung, welche dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (siehe [[lex Miquel-Lasker]]). Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge, die weitgehend auf ein Gutachten des Professors für Handelsrecht, Levin Goldschmidt, zurückgingen. Die 1. Kommission, bestehend aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter der Pandektist [[Bernhard Windscheid]], wurde 1874 einberufen und legte nach ausführlichen Beratungen 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß, undeutsch und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission, der auch [[Anton Menger]] angehörte, legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen durch den Bundesrat als "dritter Entwurf" 1896 dem Reichstag zugeleitet, durch diesen mit nochmals leichten Veränderungen beschlossen und am 18. August verkündet.
 
Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche]] (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Bundesländer) enthalten sind (sog. Landesprivatrecht). Des weiteren ist im EGBGB das [[Internationales Privatrecht|Internationale Privatrecht]] kodifiziert. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den [[Einigungsvertrag]] mit der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]]) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.-->
 
{{Portale|diritto}}
 
 
[[Categoria:Storia del diritto]]